Nach belgischem Recht sind den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste bestimmte Transparenzverpflichtungen  auferlegt. Die Verpflichtungen unterscheiden sich je nach dem Betreibertyp, z.B. Betreiber eines Internetzugangsdienstes, Betreiber eines interpersonellen Kommunikationsdienstes, Betreiber eines für den Rundfunk benutzten Übertragungsdienstes oder eines M2M-Dienstes. Die Verpflichtungen werden im Folgenden zusammengefasst.

Für weitere Einzelheiten laden wir Sie ein, die Artikel 108 bis 112 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEK“) zu konsultieren.

Verträge 

Art. 108 GEK

Die Mehrheit der Verträge zwischen Betreibern und Verbrauchern sowie die Musterverträge, die mit einem Kleinstunternehmen, einem kleinen Unternehmen, einer Kleinstorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer kleinen Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, sollen die in Artikel 108 §1 des GEK aufgelisteten  Informationen in klarer und verständlicher Weise enthalten. Dazu gehören die Identität und die Adresse des Betreibers, die Informationen über die bereitgestellten Dienste, und, gegebenenfalls, die angewandten Tarife, sowie Informationen über die Dauer des Vertrags. 

Die Liste soll für Internetzugangsverträge zusammen mit der Erläuterung, die gemäß Artikel 4 der Verordnung zum Offenen Internet (EU) 2015/2120 und des Beschlusses des BIPT vom 2. Mai 2017 über die Mitteilung der Geschwindigkeit eines Festnetz- oder Mobilfunk-Breitbandanschlusses gegeben werden soll,  gelesen werden. 

Der Vertrag muss bei jeder Änderung  aktualisiert werden. 

Informationen aus der Liste sind in klarer und verständlicher Weise, vor dem eigentlichen Abschluss  des Vertrags und in der Regel auf einem dauerhaften Datenträger zu erteilen.
Bestimmte Informationen sollen zudem in einer Vertragszusammenfassung erteilt werden.

Auch diese Vertragszusammenfassung soll in der Regel vor dem Abschluss des Vertrags erteilt werden (wenn nicht wird der Vertrag erst wirksam, wenn der Verbraucher oder geschutzter gewerblicher Endnutzer, nach Erhalt der Zusammenfassung, sein Einverständnis bestätigt hat). 

Eine Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission bestimmt welche Informationen in die Vertragszusammenfassung aufgenommen werden sollen. 
Die Vertragszusammenfassung ist lesbar und möglichst kurz zu erfassen.

Rechnungen (Artikel 110 GEK)

Grundrechnung 

Der Anbieter muss  alle drei Monate eine detaillierte Grundrechnung zusenden.

Diese Rechnung:

  • muss deutlich auf den Preisvergleicher verweisen;
  • muss angeben, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt und je nachdem, zu welchem Zeitpunkt keine Restwerte für Endgeräte, die mit dem Abonnement verbunden sind, mehr zu zahlen sind, oder ab welchem Tag keine Kündigungsentschädigungen mehr verschuldet sind (bei befristeten Verträgen);
  • Mindestens einmal im Jahr muss die Rechnung bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten die Möglichkeiten zur Beibehaltung der E-Mail-Adresse nach der Vertragskündigung leserlich und eindeutig angeben.
  • Auf jeder Rechnung muss die „Easy Switch ID“ angegeben werden, die bei einem Wechsel des Festnetzanbieters zu verwenden ist.

Hier ist eine Übersicht über die in den Rechnungen aufzunehmenden Informationen, basierend auf dem Ministerialerlass vom 12. November 2009:

  • nach verschiedenen Dienstleistungskategorien:
    • eine Beschreibung der verschiedenen Dienstleistungskategorien, die während des Bezugszeitraums der Rechnung bereitgestellt wurde oder für die eine Vorauszahlung angefordert wird;
    • die Häufigkeit, mit der der Einheitstarif während des Bezugszeitraums angewendet wurde;
    • der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag;
  • jegliche Abschläge oder Werbebedingungen;
  • den Gesamtbetrag der zu zahlenden Rechnung;
  • für jeden befristeten Vertrag, das Ablaufdatum dieses Vertrags.

Detaillierte Rechnung 

Eine detailliertere Rechnung, die Sie auf Anfrage kostenlos erhalten. Letztere enthält detaillierte Angaben zu den Anrufen und dem Internetverbrauch. Der Kunde kann diese Rechnung anfordern, wenn er mit dem zu zahlenden Betrag nicht einverstanden ist.

Erwähnung des vorteilhaftesten Tarifplans

Artikel 109 und 110/1 GEK

Der Anbieter muss mindestens einmal im Jahr auf einem dauerhaften Datenträger angeben, welcher Tarifplan für den Nutzer aufgrund seines Verbrauchsprofils am günstigsten wäre.  

Der Nutzer kann außerdem vom Anbieter verlangen, dass er angibt, welcher Tarifplan für ihn am günstigsten ist. Der Anbieter muss innerhalb von höchstens zwei Wochen eine Antwort geben.

Informationen zu den Tarifplänen 

Informationsveröffentlichung

Art. 111 §1 GEK

Alle Nutzungsbedigungen unterliegenen Betreiber eines Internetzugangsdienstes und/oder eines interpersonellen Kommunikationsdienstes sind verpflichtet, für jeden Dienst und, gegebenenfalls für jeden Tarifplan vergleichbare, klare, vollständige und aktuelle transparente Informationen gemäß Artikel 111 §1 des GEK zu veröffentlichen.  Dazu gehören die Kontaktangaben, Beschreibung der Dienste, angebotenen Kundendienstleistungen und Wartungsdienste, allgemeine Vertragsbedingungen, Einzelheiten für Nutzer mit Behinderungen, Informationen über den Zugang zu Notdiensten  und Informationen über Beschwerdenbehandlung, worunter zunächst beim Betreiber selbst und danach beim Ombudsdienst für Telekommunikation. 

Auf Antrag des BIPT müssen Betreiber die Informationen, die sie veröffentlichen werden, vorher dem BIPT mitteilen, damit das BIPT die Informationen validieren oder die notwendigen Anpassungen verlangen kann.

Tarifvergleichsprogramm

Art. 111 Absatz 2 GEK - bestertarif.be - Königlicher Erlass vom 2. September 2018 über die automatische Verbindung zwischen dem Verbrauchsprofil und der elektronischen App für die Tarifvergleichung auf der Website des Instituts

Im Rahmen der Entwicklung des BIPT-Tarifvergleichsprogramms muss jeder Anbieter seine Tarifpläne sowie deren Änderungen mindestens 15 Arbeitstage vor ihrer Veröffentlichung in der elektronischen App für die Tarifvergleichung auf der Website des BIPT einführen. Gleichzeitig muss der Anbieter dem BIPT eine vollständige Beschreibung jedes neuen Tarifplans, jede Änderung eines Tarifplans sowie einen elektronischen Link zu der Internetseite, auf der der betreffende Tarifplan beschrieben wird, vorlegen.

Warnmechanismen 

Art. 112 GEK- Königlicher Erlass vom 9. Juli 2013 über die Warnberichte zur Beherrschung der Kosten der elektronischen Kommunikationsdiensten - Beschluss vom 20. November 2012 über die Liste der Obergrenze die die Anbieter ihren Kunden anbieten müssen wie vorgeschrieben durch Artikel 112 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation

Das Gesetz sieht die Einrichtung eines von den Anbietern angebotenen Mechanismus vor, der es den Kunden ermöglichen soll, die Kosten für elektronische Kommunikationsdienste zu kontrollieren.

Die Hauptelemente dieses Mechanismus sind die folgenden:

  • es handelt sich um „Postpaid“-Mobiltelefonie;
  • eine doppelte Alarmmeldung wird erzeugt: eine Meldung, die die Grenze des Abonnementpakets betrifft und eine Andere in Bezug auf die Höchstgrenze für die Ausgaben, die das Abonnementpaket übertreffen, die der Kunde mit seinem Anbieter festlegt;
  • Standardmäßig ist die Höchstgrenze auf 50 EUR inkl. MwSt. (für die Ausgaben, die das Abonnementpaket übertreffen) eingestellt. Es ist jedoch möglich, andere Höchstgrenze festzulegen (siehe Beschluss des Rates des BIPT vom 20. November 2012, Seite 5).

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