Nach belgischem Recht sind den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste bestimmte Transparenzverpflichtungen auferlegt. Die Verpflichtungen unterscheiden sich je nach dem Betreibertyp, z.B. Betreiber eines Internetzugangsdienstes, Betreiber eines interpersonellen Kommunikationsdienstes, Betreiber eines für den Rundfunk benutzten Übertragungsdienstes oder eines M2M-Dienstes. Die Verpflichtungen werden im Folgenden zusammengefasst.
Für weitere Einzelheiten laden wir Sie ein, die Artikel 108 bis 112 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEK“) zu konsultieren.
Verträge
Art. 108 GEK
Die Mehrheit der Verträge zwischen Betreibern und Verbrauchern sowie die Musterverträge, die mit einem Kleinstunternehmen, einem kleinen Unternehmen, einer Kleinstorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer kleinen Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, sollen die in Artikel 108 §1 des GEK aufgelisteten Informationen in klarer und verständlicher Weise enthalten. Dazu gehören die Identität und die Adresse des Betreibers, die Informationen über die bereitgestellten Dienste, und, gegebenenfalls, die angewandten Tarife, sowie Informationen über die Dauer des Vertrags.
Die Liste soll für Internetzugangsverträge zusammen mit der Erläuterung, die gemäß Artikel 4 der Verordnung zum Offenen Internet (EU) 2015/2120 und des Beschlusses des BIPT vom 2. Mai 2017 über die Mitteilung der Geschwindigkeit eines Festnetz- oder Mobilfunk-Breitbandanschlusses gegeben werden soll, gelesen werden.
Der Vertrag muss bei jeder Änderung aktualisiert werden.
Informationen aus der Liste sind in klarer und verständlicher Weise, vor dem eigentlichen Abschluss des Vertrags und in der Regel auf einem dauerhaften Datenträger zu erteilen.
Bestimmte Informationen sollen zudem in einer Vertragszusammenfassung erteilt werden.
Auch diese Vertragszusammenfassung soll in der Regel vor dem Abschluss des Vertrags erteilt werden (wenn nicht wird der Vertrag erst wirksam, wenn der Verbraucher oder geschutzter gewerblicher Endnutzer, nach Erhalt der Zusammenfassung, sein Einverständnis bestätigt hat).
Eine Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission bestimmt welche Informationen in die Vertragszusammenfassung aufgenommen werden sollen.
Die Vertragszusammenfassung ist lesbar und möglichst kurz zu erfassen.
Rechnungen (Artikel 110 GEK)
Grundrechnung
Der Anbieter muss alle drei Monate eine detaillierte Grundrechnung zusenden.
Diese Rechnung:
- muss deutlich auf den Preisvergleicher verweisen;
- muss angeben, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt und je nachdem, zu welchem Zeitpunkt keine Restwerte für Endgeräte, die mit dem Abonnement verbunden sind, mehr zu zahlen sind, oder ab welchem Tag keine Kündigungsentschädigungen mehr verschuldet sind (bei befristeten Verträgen);
- Mindestens einmal im Jahr muss die Rechnung bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten die Möglichkeiten zur Beibehaltung der E-Mail-Adresse nach der Vertragskündigung leserlich und eindeutig angeben.
- Auf jeder Rechnung muss die „Easy Switch ID“ angegeben werden, die bei einem Wechsel des Festnetzanbieters zu verwenden ist.
Hier ist eine Übersicht über die in den Rechnungen aufzunehmenden Informationen, basierend auf dem Ministerialerlass vom 12. November 2009:
- nach verschiedenen Dienstleistungskategorien:
- eine Beschreibung der verschiedenen Dienstleistungskategorien, die während des Bezugszeitraums der Rechnung bereitgestellt wurde oder für die eine Vorauszahlung angefordert wird;
- die Häufigkeit, mit der der Einheitstarif während des Bezugszeitraums angewendet wurde;
- der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag;
- jegliche Abschläge oder Werbebedingungen;
- den Gesamtbetrag der zu zahlenden Rechnung;
- für jeden befristeten Vertrag, das Ablaufdatum dieses Vertrags.
Detaillierte Rechnung
Eine detailliertere Rechnung, die Sie auf Anfrage kostenlos erhalten. Letztere enthält detaillierte Angaben zu den Anrufen und dem Internetverbrauch. Der Kunde kann diese Rechnung anfordern, wenn er mit dem zu zahlenden Betrag nicht einverstanden ist.
Erwähnung des vorteilhaftesten Tarifplans
Artikel 109 und 110/1 GEK
Der Anbieter muss mindestens einmal im Jahr auf einem dauerhaften Datenträger angeben, welcher Tarifplan für den Nutzer aufgrund seines Verbrauchsprofils am günstigsten wäre.
Der Nutzer kann außerdem vom Anbieter verlangen, dass er angibt, welcher Tarifplan für ihn am günstigsten ist. Der Anbieter muss innerhalb von höchstens zwei Wochen eine Antwort geben.
Informationen zu den Tarifplänen
Informationsveröffentlichung
Art. 111 §1 GEK
Alle Nutzungsbedigungen unterliegenen Betreiber eines Internetzugangsdienstes und/oder eines interpersonellen Kommunikationsdienstes sind verpflichtet, für jeden Dienst und, gegebenenfalls für jeden Tarifplan vergleichbare, klare, vollständige und aktuelle transparente Informationen gemäß Artikel 111 §1 des GEK zu veröffentlichen. Dazu gehören die Kontaktangaben, Beschreibung der Dienste, angebotenen Kundendienstleistungen und Wartungsdienste, allgemeine Vertragsbedingungen, Einzelheiten für Nutzer mit Behinderungen, Informationen über den Zugang zu Notdiensten und Informationen über Beschwerdenbehandlung, worunter zunächst beim Betreiber selbst und danach beim Ombudsdienst für Telekommunikation.
Auf Antrag des BIPT müssen Betreiber die Informationen, die sie veröffentlichen werden, vorher dem BIPT mitteilen, damit das BIPT die Informationen validieren oder die notwendigen Anpassungen verlangen kann.
Tarifvergleichsprogramm
Art. 111 Absatz 2 GEK - bestertarif.be - Königlicher Erlass vom 2. September 2018 über die automatische Verbindung zwischen dem Verbrauchsprofil und der elektronischen App für die Tarifvergleichung auf der Website des Instituts
Im Rahmen der Entwicklung des BIPT-Tarifvergleichsprogramms muss jeder Anbieter seine Tarifpläne sowie deren Änderungen mindestens 15 Arbeitstage vor ihrer Veröffentlichung in der elektronischen App für die Tarifvergleichung auf der Website des BIPT einführen. Gleichzeitig muss der Anbieter dem BIPT eine vollständige Beschreibung jedes neuen Tarifplans, jede Änderung eines Tarifplans sowie einen elektronischen Link zu der Internetseite, auf der der betreffende Tarifplan beschrieben wird, vorlegen.
- Konsultation auf Bitte des für Telekommunikation zuständigen Ministers über die Automatisierung des Tarifvergleichsprogramms
- Request for Information (RFI) über die Zukunft des Preisvergleichsprogramms des BIPT
- Mitteilung vom 22. April 2014 über die Zusammenfassung der Beiträge im Rahmen der Konsultation vom 16.01.2014 über die Entwicklung des Preisvergleichsprogramms www.bestetarief.be
- Konsultation vom 16 januar 2014 über der entwicklung der tarifvergleichsprogramms
Warnmechanismen
Art. 112 GEK- Königlicher Erlass vom 9. Juli 2013 über die Warnberichte zur Beherrschung der Kosten der elektronischen Kommunikationsdiensten - Beschluss vom 20. November 2012 über die Liste der Obergrenze die die Anbieter ihren Kunden anbieten müssen wie vorgeschrieben durch Artikel 112 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation
Das Gesetz sieht die Einrichtung eines von den Anbietern angebotenen Mechanismus vor, der es den Kunden ermöglichen soll, die Kosten für elektronische Kommunikationsdienste zu kontrollieren.
Die Hauptelemente dieses Mechanismus sind die folgenden:
- es handelt sich um „Postpaid“-Mobiltelefonie;
- eine doppelte Alarmmeldung wird erzeugt: eine Meldung, die die Grenze des Abonnementpakets betrifft und eine Andere in Bezug auf die Höchstgrenze für die Ausgaben, die das Abonnementpaket übertreffen, die der Kunde mit seinem Anbieter festlegt;
- Standardmäßig ist die Höchstgrenze auf 50 EUR inkl. MwSt. (für die Ausgaben, die das Abonnementpaket übertreffen) eingestellt. Es ist jedoch möglich, andere Höchstgrenze festzulegen (siehe Beschluss des Rates des BIPT vom 20. November 2012, Seite 5).
- Konsultation über den Vorentwurf eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2013 über die Warnberichte zur Beherrschung der Kosten der elektronischen Kommunikationsdienste
- Konsultation über den Versand kostenloser Warnungen an die Konsumenten
Dokumente
- Zusammenfassung der Beiträge zur Konsultation vom 12. Januar 2018 über die Änderung der Profile für den Preisvergleich für Privatkunden
- Konsultation durch den Rat des BIPT vom 12 januar 2018 über die änderung der profile für den nationalen und internationalen preisvergleich für privatkunden
- Beschluss vom 28. November 2017 zur Belegung von Lycamobile mit einer administrativen Buße wegen der Nichteinhaltung des Artikels 136 des GEK und des Artikels 43bis § 5 des Gesetzes vom 21.03.1991
- Mitteilung vom 14. Dezember 2017 über die Tarifbedingungen, die 078-Nummern einhalten müssen, damit sie noch durch Kundendienste von B2C-Unternehmen benutzt werden können
- Nicht vertrauliche Fassung des Beschluss vom 12. Oktober 2017 zur Belegung von Coditel Brabant BVBA mit einer administrativen Buße wegen der Nichteinhaltung des Artikels 4/1 des Ministerialerlasses vom 12. November 2009 zur Festlegung des Spezifizierungsniveaus der Grundrechnung für elektronische Kommunikation
- Nicht vertrauliche Fassung des Beschluss vom 12. Oktober 2017 zur Belegung von Orange Belgium NV mit einer administrativen Buße wegen der Nichteinhaltung des Artikels 4/1 des Ministerialerlasses vom 12. November 2009 zur Festlegung des Spezifizierungsniveaus der Grundrechnung für elektronische Kommunikation
- Abschlussbericht zur Ex-post-Auswirkungsanalyse der belgischen föderalen Regelung betreffend den Verbraucherschutz im Recht der elektronischen Kommunikation
- Nicht-vertrauliche fassung des beschluss vom 27. april 2017 zur auferlegung einer administrativen geldbuße an Nethys wegen der nichteinhaltung des artikels 4/1 des ministerialerlasses vom 12. november 2009 zur festlegung der einzelgebührenerfassung in bezug auf elektronische kommunikation
- Nicht-vertrauliche fassung des beschluss vom 27. april 2017 zur auferlegung einer administrativen geldbuße an Brutélé wegen der nichteinhaltung des artikels 4/1 des ministerialerlasses vom 12. november 2009 zur festlegung der einzelgebührenerfassung in bezug auf elektronische kommunikation
- Beschluss vom 2. Mai 2017 über die Mitteilung der Geschwindigkeit eines Festnetz- oder Mobilfunk-Breitbandanschlusses
- Beschluss vom 4. November 2016 über die vertrauliche Art des Beschlusses vom 23. August 2016 zur Belegung von EDPnet mit einer administrativen Buße wegen der Nichteinhaltung des Artikels 111/3 §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
- Beschluss vom 23. August 2016 zur Belegung von EDPnet mit einer administrativen Buße wegen der Nichteinhaltung des Artikels 111/3 §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
- Beschluss vom 28. September 2016 zur Belegung von Scarlet Belgium NV mit einer administrativen Buße wegen der Nichteinhaltung des Artikels 108 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
- Beschluss vom 16. August 2016 über die von den Betreibern an die Konsumenten übermittelten Informationen betreffend ihrer Benutzerprofile
- Konsultation über einen Beschlussentwurf über die Geschwindigkeit fester und mobiler Breitbandverbindungen
- Mitteilung vom 21. April 2016 über die Kontrolle der Transparenz der Internetverkehrsmanagementmaßnahmen im Jahre 2015 - Kontrolle der Einhaltung des Artikels 113 § 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
- Konsultation über den Beschluss über die von den Betreibern an die Konsumenten und Endnutzer übermittelten Informationen damit sie eine unabhängige Beurteilung der Kosten der alternativen Verbrauchsplanen machen können. (Artikel 111, § 3, des Gesetzes über die elektronische Kommunikation)
- Beschluss vom 15. Juli 2015 über die Indikatoren für die Qualität der Dienste
- Konsultation vom 1. Juni 2015 über die Reglementierungsentwürfe zur Erleichterung des Wechsels des Festnetz-Telefonanbieters und der Bündelangebote
- Konsultation über den Beschlussentwurf hinsichtlich der Indikatoren für die Dienstqualität
- Mitteilung vom 16. Dezember 2014 über die Kontrolle der Einhaltung der Artikel 122 und 123 des GEK
- Beschluss vom 21. November 2014 über die Einführung einer Tarifwarnmeldung, die Aufrufen an 070-Nummern vorangeht
- Mitteilung vom 23. September 2014 über die Kontrolle von den allgemeinen Bedingungen des Betreibers
- Konsultation über einen Beschlussentwurf über die Einführung einer Tarifwarnmeldung, die Aufrufen an 070-Nummern vorangeht
- Beschluss vom 28. Januar 2014 zur Belegung von Schedom Dommel mit einer administrativen Buße wegen der Nichteinhaltung der Artikel 108 § 1 b), dritte und fünfte Teil, 108 § 1 f), 108 § 2, 110 § 1 und 111/3 §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische
- Nationaler Vergleich der Tarife für Telekommunikationsdienste in Belgien [Tarife gültig am 3. Februar 2014]
- Konsultation über den Richtschnurenentwurf zur Auslegung des Begriffs "Teilnehmer, der über höchstens 5 Nummern verfügt"
- Nationaler Vergleich der Tarife für Telekommunikationsdienste in Belgien [Tarife gültig am 3. Juni 2013]
- Beschluss vom 31. Januar 2013 zur Belegung von Scarlet mit einer administrativen Buße wegen der Nichteinhaltung des Artikels 4 des Ministerialerlasses vom 12. November 2009 zur Festlegung des Spezifizierungsniveaus der Grundrechnung für elektronische Kommunikation
- Beschluss vom 31. Januar 2013 zur Belegung von Telenet mit einer administrativen Buße wegen der Nichteinhaltung des Artikels 110 § 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
- Beschluss vom 31. Januar 2013 zur Belegung von Mobistar mit einer administrativen Buße wegen der Nichteinhaltung des Artikels 110 § 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
- Beschluss vom 4. Dezember 2012 über die Mitteilung der Geschwindigkeit einer Festnetz-Breitbandverbindung
- Beschluss vom 20. November 2012 über die Liste der Obergrenze die die Betreiber ihren Kunden anbieten müssen wie vorgeschrieben durch Artikel 112 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
- Mitteilung vom 23. November 2012 über die vom BIPT ausgeübte Kontrolle der Einhaltung durch die Betreiber der Rechtsbestimmungen hinsichtlich der Benachrichtigung der Verbraucher über die Laufzeit der Verträge
- Konsultation über den Beschlussentwurf zur Festlegung der genauen Anforderungen und der Form der Bekanntgabe, gemeint in Artikel 108 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 und Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007
- Konsultation vom 12. September 2012 über den Beschlussentwurf über die Information, die Betreiber Konsumenten und Endverbrauchern mitteilen, so dass Letztere sich ein unabhängiges Urteil über die Kosten alternativer Benutzungsprofile bilden können (Artikel 111 § 3 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation)
- Konsultation über die Methode für die Berechnung der Herunterladungsgeschwindigkeit einer festen Breitbandverbindung
- Mitteilung vom 5. Juni 2012 über die gezielte Kontrolle der Einhaltung durch die Betreiber spezifischer Bestimmungen hinsichtlich des Verbraucherschutzes, die im Laufe des Jahres 2011 durch das BIPT ausgeübt wurde
- Beschluss vom 31. Januar 2012 über die Bitte von Telenet vom 7. Dezember 2011 zur Streichung zusätzlicher Passagen in der nicht vertraulichen Fassung des Beschluss vom 29. November 2011
- Beschluss vom 29. November 2011 zur Belegung von Telenet mit einer administrativen Buße wegen der Nichteinhaltung des Artikels 108 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
- Gutachten vom 25. Oktober 2011 über den Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation zur Bekämpfung übermäßiger Schuldenlast durch Handy-Benutzung
- Konsultation vom 4. August 2011 über den Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation zur Bekämpfung übermäßiger Schuldenlast durch Handy-Benutzung
- Beschluss vom 28. Juni 2010 zur Belegung von Belgacom mit einer administrativen Buße wegen der Nichteinhaltung des Artikels 108 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
- Beschluss vom 14. Oktober 2009 über die Bereitstellung von Information, womit die Verbraucher sich ein unabhängiges Urteil über die Kosten alternativer Benutzungspläne bilden können
- Beschlussentwurf vom 17. Juni 2009 über die Bereitstellung von Information, womit die Verbraucher sich ein unabhängiges Urteil über die Kosten alternativer Benutzungspläne bilden können
- Beschluss vom 3. April 2008 über Artikel 113 "Qualitätsindikatoren"
- Zusammenfassung Konsultation Beschlussentwurf über Artikel 113 "Qualitätsindikatoren"
- Beschlussentwurf vom 8. Oktober 2008 über die Indikatoren in Bezug auf die Qualität der elektronischen Kommunikationsdienste, sowie den Inhalt, die Form und die Veröffentlichungsweise der Informationen - Fall von Indikator Nr. 4
- Beschluss vom 3. April 2008 über Artikel 113 "Qualitätsindikatoren" Fall "Mobil"
- Zusammenfassung Konsultation Beschlussentwurf über Artikel 113 "Qualitätsindikatoren" Fall "Mobil"
- Beschlussentwurf vom 18. Dezember 2007 über die Indikatoren in Bezug auf die Qualität der elektronischen Kommunikationsdienste, sowie den Inhalt, die Form und die Veröffentlichungsweise der Informationen - Fall der Mobilbetreiber
- Beschluss vom 20. Juni 2007 in seiner Eigenschaft des Verwalters des Fonds des Universaldienstes in Bezug auf Sozialtarife, zur Aufhebung des Beschlusses vom 30. Oktober 2006
- Beschluss vom 13. November 2007 über die Veröffentlichung der Informationen in Bezug auf den Zugang zu den elektronischen Kommunikationsnetzen und- Diensten, sowie die Benutzung dieser Netze und Dienste
- Konsultation über den Beschlussentwurf bezüglich der Veröffentlichung von Informationen über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten, sowie über die Nutzung dieser Netze und Dienste
- Antwortformular mit Bezug auf die im Brief vom 20. Juni 2007 gestellten Fragen über die Artikel 122, 124, 125 und 129 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation
- Zusammenfassung der Konsultation vom 13. Februar 2007 über die Informationen in Bezug auf den Zugang zu den elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, sowie die Benutzung dieser Netze und Dienste
- Fragebogen über die Anwendung der Artikel 108, 110, 114, 115, 116, 130 und 131 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
- Konsultation vom 13. Februar 2007 über die Informationen in Bezug auf den Zugang zu den elektronischen Kommunikationsnetzen und -Diensten, sowie die Benutzung dieser Netze und Dienste
- Gutachten der Arbeitsgruppe, die sich aus dem Institut und den Betreibern zusammensetzt, über den Rahmen für die Einführung eines Tools, womit das günstigste Angebot elektronischer Kommunikationsdienste bewertet werden kann
- Entwurf eines Gutachtens der Arbeitsgruppe, die sich aus dem Institut und den Betreibern zusammensetzt, über den Rahmen für die Einführung eines Tools, womit das günstigste Angebot elektronischer Kommunikationsdienste bewertet werden kann
- Mitteilung vom 29. September 2006 über den Aufschub des Stichtags für die nationale Konsultation über die Indikatoren in Bezug auf die Qualität der elektronischen Kommunikationsdienste, sowie den Inhalt